Haupinhalt

Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist vom 1. November bis 31. März generell verboten (§ 17a der kant. Umweltschutzverordnung). Zwischen dem 1. April und 31. Oktober dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

Über den Betrieb von Grillstationen auf Balkonen gibt unter Umständen die Hausordnung Auskunft.

Bei Belästigung durch Geruch oder Rauch ist die Gemeinde die erste Anlaufstelle. Unsere Aufgabe ist es, zunächst in einem informellen Verfahren nach Lösungen zu suchen und/oder den umweltrechtlichen Vollzug einzuleiten, falls Vorschriften verletzt werden.
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