Haupinhalt

Feuerwehrpflichtersatzabgabe Antrag auf Befreiung

Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt ab dem Steuerjahr 2018 3.3‰ (bisher 4,0‰) des steuerbaren Einkommens; Minimum CHF 50 (bisher CHF 30), Maximum CHF 500 (bisher CHF 400). Ist bei einem Ehepaar nur der eine Ehepartner ersatzpflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel.

Seit 1. Januar 2006 besteht die Möglichkeit von der Feuerwehrpflichtersatzabgabe befreit zu werden. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung von mindestens 40% vorliegt. Gleichzeitig darf das steuerbare Jahreseinkommen den Betrag von CHF 60'000 nicht übersteigen.

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