Haupinhalt

Um Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein.

Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Das offizielle Formular und weitere Informationen erhalten Sie bei WAS Luzern.

Kontakt

AHV-Zweigstelle
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6020 Emmenbrücke
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ahv-zweigstelle@emmen.ch
Zwyssig Barbara
Rüeggisingerstrasse 29
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Fax 041 268 09 51
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