Haupinhalt

Herzliche Gratulation zur Geburt Ihres Kindes 🤗 Falls die Geburt Ihres Kindes im Zivilstandskreis Emmen stattfand, sind Sie als Eltern oder die Hebamme verpflichtet, dieses Ereignis innert drei Tagen beim Zivilstandsamt zu melden. Bitte rufen Sie uns an.

Damit wir die Geburt beurkunden können, benötigen wir die Geburtsanmeldung (ausgestellt durch die Hebamme) sowie das Familienbüchlein bzw. den Familienausweis. Sind Sie Schweizer Bürger/-in, benötigen wir eine gültige ID-Karte oder einen gültigen Pass. Falls Sie ausländischer Staatsangehörigkeit sind, benötigen wir die Dokumente aus Ihrem Heimatland. Welche genau, geben wir Ihnen gerne auf Anfrage bekannt.

Sie benötigen einen Geburtsschein? Fordern Sie diesen beim Zivilstandsamt per Online-Formular an.

Sie haben Fragen zu den Kinder- und Geburtszulagen? Wenden Sie sich an die AHV-Zweigstelle.

Sie gehen mit Ihrem Kind auf Reisen ins Ausland? Fordern Sie beim kantonalen Passbüro frühzeitig die notwendigen Reisepapiere an.

 

Kindesanerkennung

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Wir empfehlen jedoch die Anerkennung vor der Geburt. So erscheint der Vater von Anfang an auf der Geburtsurkunde des Kindes. Wir machen Sie auf die rechtlichen Folgen einer Kindesanerkennung aufmerksam, erklären die Voraussetzungen und informieren gleichzeitig über die namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen des Kindes.

Damit wir die Beurkundung der Anerkennung vorbereiten können, benötigen wir von Vater und Mutter folgende Dokumente: Sind Sie Schweizer Bürger/-in, benötigen wir eine gültige ID-Karte oder einen gültigen Pass. Falls Sie ausländischer Staatsangehörigkeit sind, benötigen wir für Ihre Registrierung im schweizerischen Personenstandsregister Dokumente aus Ihrem Heimatland. Welche genau, geben wir Ihnen gerne auf Anfrage bekannt.

Weitere Information zur Anerkennung finden Sie im eidgenössischen Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz.

 

Gemeinsame elterliche Sorge

Unmittelbar nach der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt können die Eltern gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind erklären. Dafür müssen der Vater und die Mutter des Kindes zwingend gemeinsam anwesend sein.

Haben die unverheirateten Eltern die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereits zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben, können sie diese nachträglich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes richten.

Weitere Informationen zur gemeinsamen elterlichen Sorge finden Sie im eidgenössischen Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz. Beachten Sie zudem das Merkblatt zu den Erziehungsgutschriften.

Kontakt

Zivilstandsamt
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 02 32
zivilstandsamt@emmen.ch