Haupinhalt

Lichtbeschwerde einreichen

Lichtimmissionen sind Einwirkungen im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Im Rahmen der Vorsorge sind die Emissionen durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Seit einigen Jahren verfügt die Gemeinde in allen Baugesuchen Auflagen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Treten trotzdem lästige oder schädliche Einwirkungen auf, kann die Gemeinde die Auflagen verschärfen und z.B. Lichtstärke und Betriebszeit von Aussenbeleuchtungen oder Reklamen weiter begrenzen.

Für früher bewilligte Bauten und Anlagen ohne Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen gibt es keine übergeordneten Grenzwerte und Regeln. Im Falle von schädlichen oder lästigen Auswirkungen müssen diese im Einzelfall beurteilt werden.

Vorgehen bei schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen

  1. Suchen Sie das direkte Gespräch mit dem Verursacher oder der Verursacherin der störenden Lichtemission. Meist ergeben bereits einfache Lösungen eine Verbesserung der Situation (z.B. weniger helle Leuchte, wärmere Lichtfarbe, bessere Ausrichtung, Blende, Zeitschaltung, Bewegungsmelder).
  2. Falls ein solches Gespräch zu keiner Einigung führt, können Sie bei der Gemeinde mit diesem Formular eine schriftliche Beschwerde einzureichen.
  3. Die Gemeinde klärt ab, ob Sie von den Immissionen im besonderen Mass betroffen sind (Beschwerdelegitimation) und beurteilt den Sachverhalt. Bei Bedarf organisiert sie einen gemeinsamen Augenschein. Meist ergeben sich einfache Lösungen (siehe Punkt 1).
  4. Sind die Immissionen trotz Massnahmen an der Quelle weiterhin übermässig oder besteht Uneinigkeit, ob eine strittige Beleuchtung tatsächlich übermässig ist, kann die Gemeinde vertiefte Abklärungen und weitere Massnahmen gemäss BAFU-Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» anordnen. Die Kosten gehen unabhängig vom Resultat zu Lasten des Verursachers oder der Verursacherin.
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