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Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, empfiehlt es sich immer, zuerst das direkte Gespräch mit dem Verursacher oder der Verursacherin zu suchen. Falls ein solches Gespräch zu keiner Einigung führt, können Sie bei der Gemeinde eine schriftliche Beschwerde eingeben. Wir klären ab, ob umweltrechtliche Vorschriften verletzt werden definieren das weitere Vorgehen.

Das Umweltschutzgesetz bildet zusammen mit der Lärmschutzverordnung die Rechtsgrundlage, um Lärm durch Massnahmen an der Quelle zu bekämpfen. Nicht für alle Lärmarten gibt es jedoch Grenzwerte. Dann muss die Lärmsituation als Einzelfall beurteilt werden.

In der Regel gelten werktags die Zeiträume von 12 bis 13 Uhr und ab 19 Uhr sowie die Sonn- und Feiertage als Ruhezeiten bzw. Ruhetage.

Vorgehen bei Lärmbelästigungen in Mehrfamilienhäusern
Konsultieren Sie die Hausordnung und suchen Sie das Gespräch mit den Nachbarn. Bei wiederholten Lärmbelästigungen wenden Sie sich an die Hausverwaltung.

Vorgehen bei Nachtruhestörungen
Als Nachtruhe gilt der Zeitraum zwischen 22 bis 6 Uhr. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Polizei zuständig: Telefon 117

Emmen - Lärmbeschwerde einreichen

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