Haupinhalt

Das Umweltschutzgesetz bildet zusammen mit der Lärmschutzverordnung die Rechtsgrundlage, um Lärm durch Massnahmen an der Quelle zu bekämpfen. Nicht für alle Lärmarten gibt es jedoch Grenzwerte. Dann muss die Lärmsituation als Einzelfall beurteilt werden.

In der Regel gelten werktags die Zeiträume von 12 bis 13 Uhr und ab 19 Uhr sowie die Sonn- und Feiertage als Ruhezeiten bzw. Ruhetage.

Vorgehen bei Lärmbelästigungen in Mehrfamilienhäusern
Konsultieren Sie die Hausordnung und suchen Sie das Gespräch mit den Nachbarn. Bei wiederholten Lärmbelästigungen wenden Sie sich an die Hausverwaltung.

Vorgehen bei Nachtruhestörungen
Als Nachtruhe gilt der Zeitraum zwischen 22 bis 6 Uhr. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Polizei zuständig: Telefon 117

Vorgehen bei anderen Lärmbelästigungen

  1. Suchen Sie das direkte Gespräch mit dem Lärmverursacher oder der Lärmverursacherin.
  2. Falls ein solches Gespräch zu keiner Einigung führt, können Sie bei der Gemeinde mit diesem Formular eine schriftliche Beschwerde einreichen.
  3. Die Gemeinde klärt ab, ob umweltrechtliche Vorschriften verletzt. Bei Bedarf organisiert sie eine gemeinsame Aussprache mit allen Beteiligten.
  4. Wenn sich die Parteien nicht einigen können und Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Störung vorliegt, kann die Gemeinde beim Verursacher oder der Verursacherin Ermittlungen über die Aussenlärmimissionen anordnen. Die Kosten gehen unabhängig vom Resultat zu Lasten des Verursachers oder der Verursacherin.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.